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Einstweilige Verfügung gegen Verkehrs-Rundschau | HUSS Unternehmensgruppe

Einstweilige Verfügung gegen Verkehrs-Rundschau

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Einstweilige Verfügung gegen Verkehrs-Rundschau

Das Landgericht Berlin hat eine einstweilige Verfügung gegen den Verlag Springer Transport Media erlassen und erklärt die Werbung der Zeitschrift "Verkehrs-Rundschau“ als amtliches Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) für wettbewerbswidrig.

München, 08.01.2010

Auf Antrag des HUSS-VERLAGES, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumann & Wilschke, hat das LG Berlin am 22.12.2009 eine Einstweilige Verfügung gegen den Verlag Springer Transport Media erlassen (AZ 15 O 553/09). Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro ist es dem Verlag Heinrich Vogel der Springer Transport Media GmbH ab sofort untersagt, mit der Behauptung zu werben, die Zeitschrift "Verkehrs-Rundschau“ würde 8 x im Jahr als amtliches Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft für Transport- und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) erscheinen.

Damit rügte das Landgericht Berlin die Werbeaussagen in den Media-Daten 2010 der Zeitschrift Verkehrs-Rundschau, mit denen Springer Transport Media insbesondere um Anzeigen aus der Verkehrs-, Transport- und Logistikbranche wirbt. Nach Ansicht der Richter steht nicht fest, dass die Zeitschrift Verkehrs-Rundschau 2010 noch das Mitteilungsblatt der BG Verkehr sein werde.

Nach Ansicht des Landgerichts existierte die aus der Fusion der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) und der See-Berufsgenossenschaft hervorgegangene BG Verkehr mangels Genehmigung durch das Bundes-Versicherungs-Amt zum Veröffentlichungsdatum der Media-Daten 2010 der Zeitschrift „Verkehrs-Rundschau“ noch nicht. Somit konnte es auch keine rechtswirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Springer Transport Media und der BG Verkehr geben.

Zum anderen hat die BGF, deren offizielles Mitteilungsorgan die Zeitschrift Verkehrs-Rundschau seit 1949 war, dem HUSS-VERLAG bestätigt, dass die genehmigte neue BG Verkehr als öffentlicher Auftraggeber im Jahr 2010 ein Vergabeverfahren nach EU-Vorschriften für ihr neues Magazin „Sicherheitsprofi“ durchführen muss. Dieses neue Magazin soll nach Angaben der BGF die bisherigen Mitteilungsblätter „SicherheitsPartner“ und „Fahrensmann“ der BGF sowie „See & Sicherheit“ der See-Berufsgenossenschaft ablösen. Da jedoch nicht feststeht, welcher Verlag als Ergebnis eines europäischen Vergabeverfahren das neue Mitteilungsorgan der BG Verkehr vertreiben wird, darf die Springer Transport Media nicht damit werben, die Zeitschrift Verkehrs-Rundschau sei das offizielle Mitteilungsblatt der BG Verkehr.

Springer Transport Media erweckt damit bei potentiellen Anzeigenkunden und Lesern die falsche Vorstellung, die Zeitschrift Verkehrs-Rundschau habe als amtliches Mitteilungsblatt der BG Verkehr einen besonders hohen Verbreitungsgrad, mithin eine entsprechende werbliche Reichweite aufgrund einer wirksamen Vereinbarung mit der BG Verkehr.

„Im Interesse eines fairen Wettbewerbs begrüßen wir das Werbeverbot des Gerichts für die Verkehrs-Rundschau,“ kommentiert Verleger Wolfgang Huss die gerichtliche Entscheidung. Dieser dürfe nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Wettbewerber mit einer riesigen „Schein“-Auflage einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffe.

Die einstweilige Verfügung bedeutet, dass sich die Verkehrs-Rundschau zunächst an das Verbot der Werbung halten muss, sie ist aber noch keine Entscheidung in der Sache selbst. Ob der Verlag Springer Transport Media Widerspruch einlegt, ist noch unklar. Allerdings haben die Richter ihre Entscheidung in Kenntnis der Einwände der Springer Transport Media getroffen.

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